Eine stärkere Belebung der Begegnung mit der Kunst setzt eine weitgehende Beteiligung der Bürger bei allen Entscheidungsprozessen voraus. Darum wurde in unserer Stadt vielfach die Forderung erhoben, die Selbstverantwortung von Bürgern insbesondere bei Kunstausstellungen zu institutionalisieren. Vornehmlich soll erreicht werden eine aktivere Mitarbeit der Bürger an dem Programm der Kunstausstellungen, eine Teilnahme am künstlerischen Schaffensprozess durch Malkurse, Werkstattgespräche mit Künstlern usw.
und die Förderung von Künstlern.
Die Stadt kann nur bei einer innigen Verflechtung mit dem Umraum existieren. Der Umraum kann sich nur bei einer regen Verzahnung mit der Stadt weiterentwickeln. Das gilt auch für das kulturelle Leben. Darum soll sich die neue Institution nicht auf das Stadtgebiet beschränken. Von dem Umraum Bocholts ist das niederländische Nachbargrenzgebiet nicht zu trennen, hat doch die Grenze keine natürliche und gewachsene Ursache.
§ 1 Zweck
Der EUREGIO-Kunstkreis hat den Zweck, das Verständnis für die bildende Kunst unter der Bevölkerung zu fördern.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausgeschlossen.
§ 2 Name und Sitz
Der Kunstkreis ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namen „EUREGIO-Kunstkreis“ mit dem Zusatz „E.V.“ (Eingetragener Verein).
Der Sitz des Kunstkreises ist Bocholt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Kunstkreises können – ohne jede nationale Begrenzung – natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grunde. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds.
Außer Mitgliedern werden Förderer aufgenommen.
Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des Jahresbeitrages eine Jahreskarte. Für Familien können Familienkarten ausgestellt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 5 Beiträge
Der jährlich zu zahlende Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe
Organe des Kunstkreises sind:
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Kunstkreis gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden
Vorsitzenden.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Die Schatzmeister verwalten das Vermögen des Kunstkreises und führen die Kassengeschäfte. Sie leisten auch die damit verbundenen Quittungen und Unterschriften.
Jährlich ist von zwei Personen, die nicht zum Vorstand des Kunstkreises gehören, eine Rechnungsprüfung vorzunehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, eventuelle Arbeitsrechtsverhältnisse zur Erfüllung des Zweckes des Kunstkreises abzuschließen. Die Mitgliederversammlung ist
nachträglich zu informieren.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsbeschlüsse können auch ohne
persönliche Anwesenheit im Umlaufverfahren gefasst werden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei dazu bestellten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Eine gültige Vorstandssitzung setzt voraus, dass alle Vorstandsmitglieder im Normalfalle wenigstens vierundzwanzig Stunden vorher mündlich oder schriftlich eingeladen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Wahlen zum Vorstand,
den Jahresbeitrag,
die Wahl der Rechnungsprüfer
den Jahresbericht
den Rechnungsbericht der Schatzmeister,
die Entlastung des Vorstandes,
die Satzungsänderungen,
die Auflösung des Kunstkreises.
Die Mitgliederversammlung nimmt die nachträgliche Information über die vom Vorstand zur Erfüllung des Zweckes des Kunstkreises abgeschlossenen Arbeitsrechtsverhältnisse entgegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen und abzuhalten. Außerdem können außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vorher.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Kunstkreises bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder.
Alle Mitglieder haben mit gleichem Stimmrecht Zutritt zu den Mitgliederversammlungen. Eine Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von einem Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung
Nach gefasstem Auflösungsbeschluss und nach Beendigung der Liquidation wird das restliche Vermögen des Kunstkreises der Stadt Bocholt für gemeinnützige, mit den kulturellen Aufgaben des Kunstkreises in Einklang stehende Zwecke zugewendet. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Kunstkreises durch die Finanzbehörde berühren könnten, sind mit dem für den Kunstkreis zuständigen Finanzamt vor ihrer Ausführung abzustimmen.